Hinzu kommt, dass der Zustand im schützenden Rahmen der Haft nicht ohne Weiteres auf das Leben in Freiheit übertragen werden kann. Der Beschwerdeführer scheint zwar über ein gutes Verhältnis zu seiner Familie zu verfügen, darüber hinaus präsentiert sich ihm aber ein problematischer Empfangsraum. Bereits vor seiner Inhaftierung hat er über keine Arbeitsstelle mehr verfügt und von der Sozialhilfe gelebt. Bei seiner neuen Freundin handelt es sich um die Schwester einer guten Kollegin der Privatklägerin.