Diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Zunächst ist nochmals darauf hinzuweisen, dass auch gemäss dem jüngsten Gutachten vom 6. April 2020 von einem hohen Risiko erneuter Widerhandlungen gegen das BetmG und damit eng verknüpft von weiteren Delikten wie Drohungen, Körperverletzungen und Hausfriedensbruch auszugehen ist. Bereits aus diesem Grund kann dem Beschwerdeführer keine günstige Prognose gestellt werden. An seinen Beteuerungen, während der Untersuchungshaft endgültig von den Drogen losgekommen zu sein, bestehen aus Sicht der Beschwerdekammer zudem erhebliche Zweifel.