Die Beziehung zur Privatklägerin, welche von der Vorinstanz ebenfalls als ursächlich für seine Taten angesehen werde, sei inzwischen beendet. Er habe damit abgeschlossen und sei bereits seit längerer Zeit in einer neuen Beziehung, die sich trotz fortbestehender Untersuchungshaft gefestigt habe und sich stabilisierend auf ihn auswirke. Ein Rückfall sei daher unwahrscheinlich. Diese Auffassung kann nicht geteilt werden.