Er befinde sich nun aber seit neun Monaten in Untersuchungshaft, wo er abstinent lebe, weshalb eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln beim besten Willen nicht mehr als gegeben erachtet werden könne. Auch wenn er beim ersten Versuch den definitiven Ausstieg nicht geschafft habe, bedeute das nicht, dass er das Vergangene nicht habe aufarbeiten können. Er sei inzwischen von den Drogen losgekommen. Die Beziehung zur Privatklägerin, welche von der Vorinstanz ebenfalls als ursächlich für seine Taten angesehen werde, sei inzwischen beendet.