10 6.5 Abschliessend zu beurteilen gilt es die Wahrscheinlichkeit solcher Delikte (Rückfallprognose). In diesem Zusammenhang argumentiert der Beschwerdeführer, ein Rückfall in solche Delikte werde mit erneutem Konsum von Drogen verknüpft. Er befinde sich nun aber seit neun Monaten in Untersuchungshaft, wo er abstinent lebe, weshalb eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln beim besten Willen nicht mehr als gegeben erachtet werden könne.