Damit besteht eine ernsthafte und erhebliche Gefährdung der körperlichen Integrität und damit der Sicherheit von Dritten. Im Übrigen hat der Gutachter den Kreis möglicher Opfer von weiteren Delikten nicht auf die Privatklägerin beschränkt, sondern völlig offen gelassen. Je nach Konstellation ist also denkbar, dass der Beschwerdeführer auch anderen Personen gegenüber die Beherrschung verlieren könnte. Dies scheint in der Vergangenheit jedenfalls schon passiert zu sein, so etwa beim Vorfall in der Wohnung von G.________ (vgl. oben E. 5.5).