Inzwischen hat der Gutachter seine Einschätzung im Ergänzungsgutachten vom 6. April 2020 nach zweifacher persönlicher Exploration des Beschwerdeführers aber bestätigt. Demnach ist zum jetzigen Zeitpunkt, wenn es um die Beurteilung der Wiederholungsgefahr geht, von einer fortbestehenden Gefahr erneuter Straftaten wie Drohungen, Körperverletzungen und Hausfriedensbruch auszugehen. Bezüglich dieser Delikte geht die Vorinstanz zu Recht von einer erhöhten Sicherheitsrelevanz aus. Mit Wucht ausgeführte Tritte gegen den Oberkörper eines am Boden liegenden Opfers können schnell schwere Verletzungen verursachen.