Mit dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass gemäss dem fo- rensisch-psychiatrischen Gutachten vom 13. Dezember 2019, S. 50 (Haftakten ARR 20 15), das Rückfallrisiko im Hinblick auf Delikte wie Drohung, Körperverletzung und Hausfriedensbruch eng mit einem allfälligen erneuten Konsum von Drogen verknüpft ist. Da diesbezüglich das Risiko als hoch eingestuft wird, kann dies nur bedeuten, dass auch mit weiteren Delikten gegen die körperliche Integrität gerechnet werden muss.