Es werde im angefochtenen Entscheid nicht ersichtlich, inwiefern durch den Beschwerdeführer die akute Gefahr im Hinblick auf ein Schwerverbrechen drohe. Auch im Gutachten werde die erneute Delinquenz des Beschwerdeführers nur hinsichtlich Betäubungsmitteln als hoch erachtet. Mit dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass gemäss dem fo- rensisch-psychiatrischen Gutachten vom 13. Dezember 2019, S. 50 (Haftakten ARR 20 15), das Rückfallrisiko im Hinblick auf Delikte wie Drohung, Körperverletzung und Hausfriedensbruch eng mit einem allfälligen erneuten Konsum von Drogen verknüpft ist.