Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts geht vom Beschwerdeführer eine Gefahr weiterer einfacher Körperverletzungen aus. Es geht dabei von einer erheblichen Sicherheitsrelevanz aus, da in Rage ausgeführte Tritte gegen eine am Boden liegende Person relativ rasch unkontrolliert erfolgen und den Halsbzw. Kopfbereich treffen könnten, was das Risiko schwerer bis tödlicher Verletzungen mit sich bringe. Diese Gefahr erachtet die Verteidigung als völlig aus der Luft gegriffen. Es werde im angefochtenen Entscheid nicht ersichtlich, inwiefern durch den Beschwerdeführer die akute Gefahr im Hinblick auf ein Schwerverbrechen drohe.