9 Bundesgerichts 1B_83/2018 vom 9. März 2018 E. 4.4; 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 3.3.2). Damit ist das von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO vorgesehene Vortaterfordernis erfüllt. 6.4 Gemäss Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts geht vom Beschwerdeführer eine Gefahr weiterer einfacher Körperverletzungen aus.