hiervor verwiesen werden. Die Beschwerdekammer schliesst sich aufgrund der dort genannten Gründe der Auffassung der Vorinstanz an, wonach hinsichtlich der einfachen Körperverletzungen zum Nachteil der Privatklägerin nicht nur von einem dringenden Tatverdacht, sondern von einer erdrückenden Beweislage ausgegangen werden muss. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der einfachen Körperverletzung um ein schweres Vergehen, da der Tatbestand gemäss Art. 123 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft wird (Urteile des