Im Zusammenhang mit dem Vortaterfordernis weist der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, betreffend Gewaltdelikte Ersttäter zu sein. Dementsprechend ist zu prüfen, ob hinsichtlich der ihm im laufenden Verfahren vorgeworfenen Delikte ein glaubhaftes Geständnis oder eine erdrückende Beweislage vorliegt. Diesbezüglich kann auf E. 5.2 ff. hiervor verwiesen werden.