Dies wird nachfolgend noch zu zeigen sein, denn auch bezüglich Wiederholungsgefahr stellt die Beschwerdekammer auf die Überlegungen der Vorinstanz ab. Ob die Begründung im Haftantrag oder in vorgängigen Haftentscheiden hinreichend gewesen ist, spielt für die Beurteilung des jüngsten Haftentscheids, d.h. des Anfechtungsobjekts, keine Rolle und muss deshalb nicht weiter geprüft werden. 6.3 Im Zusammenhang mit dem Vortaterfordernis weist der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, betreffend Gewaltdelikte Ersttäter zu sein.