Urteil des Bundesgerichts 1B_313/2019 vom 19. Juli 2019 E. 3.2). 6.2 Der Beschwerdeführer kritisiert allgemein, seit seiner Inhaftierung habe die Wiederholungsgefahr weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Zwangsmassnahmengericht konkret begründet werden können. Diese Kritik ist unberechtigt. Die Vorinstanz begründet ausführlich genug und nachvollziehbar, weshalb sie die Wiederholungsgefahr als gegeben erachtet. Dies wird nachfolgend noch zu zeigen sein, denn auch bezüglich Wiederholungsgefahr stellt die Beschwerdekammer auf die Überlegungen der Vorinstanz ab.