Zu berücksichtigen sind auch allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten. Schliesslich sind auch die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, d.h. insbesondere ihre psychische Verfassung, ihre familiäre Verankerung, die Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und ihre finanzielle Situation zu würdigen (BGE 143 IV 9 E. 2.10; Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2018 vom 2. Mai 2019 E. 2.8 ff.). Zusammenfassend sind nach dem Gesetz drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv.