Notwendig, aber auch ausreichend ist gemäss jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine ungünstige Rückfallprognose. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Zu berücksichtigen sind auch allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten.