8 drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial einzubeziehen. Verlangt ist eine ernsthafte und erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer (BGE 143 IV 9 E. 2.10; Urteil des Bundesgerichts 1B_313/2019 vom 19. Juli 2019 E. 3.4). Notwendig, aber auch ausreichend ist gemäss jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine ungünstige Rückfallprognose.