Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Weiter müssen Verbrechen oder schwere Vergehen drohen (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Bei der Beurteilung der Schwere der