6. Wiederholungsgefahr 6.1 Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist anzunehmen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Strafen verübt hat. Um auf diesen besonderen Haftgrund zurückgreifen zu können ist grundsätzlich erforderlich, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben.