__ geworfen zu haben. Angesichts der ausweichenden Antworten des Beschwerdeführer einerseits und der sehr lebhaften Ausführungen von G.________ andererseits sind letztere klar als glaubhafter zu erachten. Demnach ist auch bezüglich dieses Vorfalls von einem dringenden Tatverdacht auf versuchte Körperverletzung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch auszugehen.