Den Arztberichten kann entnommen werden, dass der Hausarzt der Privatklägerin nach dem Vorfall vom 8. Februar 2019 Hämatome auf der Kopfhaut, am linken Oberschenkel und an beiden Beinen sowie eine Prellung der rechten Schulter feststellen konnte. Gemäss Arztbericht des Spitalzentrums Biel erlitt die Privatklägerin nach dem Vorfall vom 12. Mai 2019 ein Hämatom am Hinterkopf sowie kleinere Schürfwunden und mehrere Prellungen im Bereich des linken Oberarms, der linksseitigen Augenhöhle, des linksseitigen Oberkörpers, insbesondere des Rückens. Durch diese Arztberichte wird der Verdacht der einfachen Körperverletzung weiter gefestigt.