Auch aus diesem Umstand kann der Beschwerdeführer – zumindest im Haftprüfungsverfahren – somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Schliesslich sind die von der Privatklägerin erlittenen Verletzungen in zwei Arztberichten, welche die Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren einreichte, dokumentiert. Da die mit voller Kognition ausgestattete Beschwerdeinstanz die Haftgründe aufgrund der aktuell relevanten Tatsachen zu beurteilen hat, können solche erstmals geltend gemachten haftrelevanten Noven im Beschwerdeverfahren