Auch die wohl unbestrittenermassen erfolgten Provokationen seitens der Privatklägerin lassen ihre Angaben nicht als unwahr erscheinen und rechtfertigen keinesfalls derart heftige körperliche Übergriffe. Ebenso ist bekannt, dass gerade bei Beziehungsdelikten Opfer immer wieder den Kontakt zum Täter suchen, was nicht bedeutet, dass die geltend gemachten Übergriffe nicht stattgefunden haben. Auch aus diesem Umstand kann der Beschwerdeführer – zumindest im Haftprüfungsverfahren – somit nichts zu seinen Gunsten ableiten.