Ausserdem liege bis dato kein einziger Arztbericht betreffend die Verletzungen der Privatklägerin in den Akten. Angesichts dessen, dass die Angaben der Privatklägerin durch Aussagen unbeteiligter Zeugen und die mittelbare Wahrnehmung der aufgebotenen Polizisten gestützt werden, können sie, soweit im Beschwerdeverfahren beurteilbar, nicht als unglaubhaft bezeichnet werden. Auch die wohl unbestrittenermassen erfolgten Provokationen seitens der Privatklägerin lassen ihre Angaben nicht als unwahr erscheinen und rechtfertigen keinesfalls derart heftige körperliche Übergriffe.