Es sei zudem unverständlich, weshalb die Privatklägerin den Kontakt zum Beschwerdeführer nicht schon viel früher abgebrochen habe, wenn er sie offenbar ständig bedroht und angegriffen haben solle. Ihre anderslautenden Angaben seien daher massiv übertrieben. An der Unglaubwürdigkeit der Klägerin würden auch Zeugenaussagen nichts ändern. Ausserdem liege bis dato kein einziger Arztbericht betreffend die Verletzungen der Privatklägerin in den Akten.