5.4 Was der Beschwerdeführer gegen diese Schlussfolgerungen vorbringt, verfängt nicht. Er macht geltend, es sei zentral, dass das provozierende Verhalten der Privatklägerin mit berücksichtigt werde. Ohne das Verhalten des Beschwerdeführers beschönigen zu wollen, könne dieser nicht alleine für die zahlreichen Auseinandersetzungen verantwortlich gemacht werden. Die Privatklägerin selber habe ausgesagt, sie hätten sich gegenseitig geschlagen. Es sei zudem unverständlich, weshalb die Privatklägerin den Kontakt zum Beschwerdeführer nicht schon viel früher abgebrochen habe, wenn er sie offenbar ständig bedroht und angegriffen haben solle.