(...). Zu berücksichtigen ist sodann, dass sich die Eskalation gut ins Rahmengeschenen der zugestandenen Grenzüberschreitungen (Hausfriedensbruch), Tätlichkeiten und Drohungen einfügt. Dass die Privatklägerin die Auseinandersetzungen mit Provokationen befeuert hat, vermag den körperlich deutlich überlegenen Beschuldigten im Wiederholungsfall nicht zu entlasten.