Für das Zwangsmassnahmengericht gibt es indessen heute, im Haftverfahren, keinen Grund, an den Aussagen der parteiöffentlich befragten Zeugen zu zweifeln, welche die grundsätzlich glaubwürdige Version der Privatklägerin (in einem Fall direkt, im anderen Fall mind. durch das Rahmengeschehen) stützen. (...). Zu berücksichtigen ist sodann, dass sich die Eskalation gut ins Rahmengeschenen der zugestandenen Grenzüberschreitungen (Hausfriedensbruch), Tätlichkeiten und Drohungen einfügt.