5.3.3. Gestützt auf diesen Zusammenzug der Akten kam die Vorinstanz zum Schluss: Bezüglich dieser Vorfälle ist der Tatverdacht auf einfache Körperverletzung dringend (erdrückend). Zwar ist es Aufgabe des Sachgerichts, die Beweise abschliessend zu würdigen. Für das Zwangsmassnahmengericht gibt es indessen heute, im Haftverfahren, keinen Grund, an den Aussagen der parteiöffentlich befragten Zeugen zu zweifeln, welche die grundsätzlich glaubwürdige Version der Privatklägerin (in einem Fall direkt, im anderen Fall mind. durch das Rahmengeschehen) stützen.