5.3.2 Am 12. Mai 2019 soll der Beschwerdeführer die Privatklägerin mehrmals mit der flachen Hand ins Gesicht und mit der Faust geschlagen, sie anschliessend zu Boden geworfen, sie an den Haaren zu Boden gedrückt und sie mit den Füssen gegen ihren Oberkörper getreten haben, wobei die Privatklägerin diverse Verletzungen erlitten habe und sich im Spitalzentrum Biel ärztlich habe behandeln lassen müssen. Zu diesem Vorfall hielt die Vorinstanz Folgendes fest: - Die polizeiliche Wahrnehmung ist im Anzeigerapport vom 20. Juli 2019 festgehalten. Demnach sei die Polizei von F.______