Auch gibt er zu, die Privatklägerin mehrfach tätlich angegangen zu haben, bestreitet aber, ihr Faustschläge und Fusstritte verpasst zu haben. Er gibt ebenfalls zu, ihr gegenüber mehrfach Todesdrohungen ausgestossen zu haben, gibt jedoch an, diese nicht ernst gemeint zu haben. Bereits aufgrund seiner eigenen Angaben, derjenigen der Privatklägerin und der Polizeirapporte, zu finden im Dossier ARR 19 365, ist ein dringender Tatverdacht auf verschiedene Vergehen und Verbrechen zu bejahen. 5.3 Einer genaueren Betrachtung sind die beiden Körperverletzungsdelikte zu unterziehen.