Es genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen (BGE 143 IV 330 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.1). 5.2 Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten gründen zu einem grossen Teil in seiner früheren konfliktbeladenen Beziehung mit D.________ (nachfolgend: Privatklägerin). Gemäss deren Angaben sind die beiden von Juli 2017 bis März 2018 ein Liebespaar gewesen.