3.3 Der geschilderte Ablauf wird durch die Haftakten ARR 20 99 belegt. Den Ausführungen der Vorinstanz kann daher gefolgt werden. Zu präzisieren bleibt, dass gemäss dem genannten Urteil des Bundesgerichts 1B_334/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 2.1 die auf die Entscheidfällung folgende Eröffnung dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen zu genügen hat. Indem der am Freitag gefällte Entscheid am darauffolgenden Montag und damit am nächsten Werktag versendet wurde, ist diese Voraussetzung erfüllt. Im Übrigen konnte die Verteidigung durch die vorangehende Eröffnung per Fax bereits am Freitagabend Kenntnis vom Entscheid erlangen.