Das Zwangsmassnahmengericht fällte den Haftverlängerungsentscheid am Freitag, 27. März 2020, kurz nach 20 Uhr. Es teilte ihn den Parteien noch am gleichen Abend per Fax mit (dem Beschwerdeführer um 20:19 Uhr). Der Postversand erfolgte am Montag, 30. März 2020. Die Verteidigung nahm den Entscheid am Mittwoch, 1. April 2020, entgegen (Zustellung). Das Zwangsmassnahmengericht fällte den Entscheid somit drei Tage vor Fristablauf. Der (nicht massgebende) Postversand erfolgte ebenfalls noch innert der Frist. Die Rüge der Verletzung von Art. 227 Abs. 5 StPO ist somit unberechtigt.