Die schriftliche Stellungnahme der Verteidigung vom Freitag, 20. März 2020 ging am Montag, 23. März 2020 rechtswirksam beim Zwangsmassnahmengericht ein. Die Frist von fünf Tagen begann am 24. März 2020 zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und verlängerte sich aufgrund des Wochenendes bis zum Montag, 30. März 2020 (Art. 90 Abs. 2 StPO).