227 Abs. 5 StPO nicht eingehalten und gegen das Beschleunigungsgebot verstossen. 3.2 Dem hielt das Zwangsmassnahmengericht in seiner Stellungnahme vom 15. April 2020 Folgendes entgegen: Gemäss Art. 227 Abs. 5 StPO entscheidet das Zwangsmassnahmengericht innert fünf Tagen nach Eingang der Stellungnahme der beschuldigten Person bzw. nach Ablauf der gesetzlich dafür vorgesehenen Frist. Massgebend ist der Tag der Entscheidfällung. Nicht erforderlich ist, dass der Entscheid innert fünf Tagen der Post übergeben oder eröffnet wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_334/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 2.1).