2 3. Beschleunigungsgebot 3.1 Vorab macht die Verteidigung geltend, der Entscheid der Vorinstanz datiere vom 27. März 2020, sei ihr aber erst am 1. April 2020 zugestellt worden. Er sei wohl erst am 31. März 2020 der Schweizerischen Post übergeben worden. Es sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, weshalb mit der Eröffnung des Entscheids vier Tage zugewartet worden sei. Damit habe die Vorinstanz die Frist nach Art. 227 Abs. 5 StPO nicht eingehalten und gegen das Beschleunigungsgebot verstossen.