BSG 162.11]). Durch die erneute Verlängerung der Untersuchungshaft ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde wird eingetreten.