2. Die verhaftete Person kann Entscheide über die Verlängerung von Untersuchungshaft innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 Abs. 1 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die zuständige Beschwerdeinstanz ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).