In seiner Stellungnahme vom 15. April 2020 erachtete das Zwangsmassnahmengericht die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots als unbegründet und verwies in materieller Hinsicht auf den angefochtenen Entscheid. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 16. April 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.