2. Der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 27. März 2020 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 3. Eventualiter seien folgende Ersatzmassnahmen anzuordnen und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen: - Electronic Monitoring; - Hausarrest bzw. Auflage betreffend Aufenthaltsort; - Kontaktverbot mit der Privatklägerin; - Ärztliche Behandlung. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -