___ in Untersuchungshaft versetzt. Nach mehrfacher Verlängerung wurde die Untersuchungshaft am 27. März 2020 letztmals um drei Monate verlängert. Gegen die erneute Verlängerung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 9. April 2020 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz die 5-tägige Frist nach Art. 227 Abs. 5 StPO verletzt und damit gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verstossen hat.