3 7. Abschliessend ist Folgendes festzuhalten: In seinem Schreiben vom 26. April 2020 ersucht der Beschwerdeführer um Bekanntgabe der Adresse der Ombudsstelle. Er wurde aber von der Staatsanwaltschaft bereits am 9. Januar 2020 darüber informiert, dass es für die Staatsanwaltschaft keine Ombudsstelle gäbe, diese aber der Aufsicht der Generalstaatsanwaltschaft (unter Nennung von deren Adresse) unterstehe. Darauf wird an dieser Stelle verwiesen.