94 StPO durch die Staatsanwaltschaft zu klären. Ein allfälliges Wiederherstellungsverfahren wird nach Beendigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durchzuführen sein. 6. Aufgrund seines Unterliegens wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden auf CHF 500.00 festgesetzt.