5. In seinem Schreiben vom 3. Januar 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, er werde keine Einsprache erheben, «da dies aus Erfahrung keinen Erfolg bringt.» Am 20. Januar 2020 gab er dann an, er sei falsch beraten worden und wolle nun doch Einsprache erheben. Am 3. Februar 2020 brachte er erneut vor, falsch beraten worden zu sein, weshalb seiner Ansicht nach Gnade vor Recht zu gelten habe. Damit macht er sinngemäss geltend, es treffe ihn am Verpassen der Frist kein Verschulden. Ob dies zutrifft, ist nicht im Beschwerdeverfahren, sondern im Wiederherstellungsverfahren gemäss Art. 94 StPO durch die Staatsanwaltschaft zu klären.