4. Wie das Regionalgericht richtigerweise ausführte, lief die Beschwerdefrist, nachdem der Strafbefehl am 30. Dezember 2020 zugestellt worden war, am 9. Januar 2020 ab. Diese Frist hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht eingehalten. Er bringt nichts vor, was dieser Schlussfolgerung entgegenstehen würde. Das Regionalgericht ist daher zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.