Bereits im Schreiben vom 27. Januar 2020 der Staatsanwaltschaft wurde der Beschwerdeführer darüber aufgeklärt, dass es sich beim Strafverfahren und beim vom Strassenverkehrsamt allenfalls durchgeführten Administrativverfahren um zwei verschiedene Verfahren handelt. Sofern der Beschwerdeführer mit einem Entscheid des Strassenverkehrsamts nicht einverstanden ist, hat er somit den verwaltungsrechtlichen Rechtsweg zu beschreiten.