2 unbeachtlich. Die Beschwerdekammer ist für die Würdigung des Sachverhalts nicht zuständig. 2.3 Ebenfalls nicht zuständig ist die Beschwerdekammer, soweit der Beschwerdeführer – wie in der Eingabe vom 26. April 2020 erklärt – den Entscheid des Strassenverkehrsamts nicht akzeptiert. Bereits im Schreiben vom 27. Januar 2020 der Staatsanwaltschaft wurde der Beschwerdeführer darüber aufgeklärt, dass es sich beim Strafverfahren und beim vom Strassenverkehrsamt allenfalls durchgeführten Administrativverfahren um zwei verschiedene Verfahren handelt.