Der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer wird durch das Anfechtungsobjekt definiert und dementsprechend auch begrenzt. Das vorliegende Anfechtungsobjekt, der Entscheid des Regionalgerichts vom 1. April 2020, befasst sich mit der Frage, ob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen den Strafbefehl vom 20. Dezember 2019 erhoben hatte und verneinte dies. Das einzige Thema des Beschwerdeverfahrens ist somit die Rechtzeitigkeit der Einsprache. Soweit der Beschwerdeführer in seinen verschiedenen Eingaben, auf die er zur Begründung seiner Beschwerde verweist, Ausführungen zum Sachverhalt macht, bleiben diese